Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 148a, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 148a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148a

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

Paragraph 148 a,
  1. Absatz einsWer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer die Tat begeht, indem er Daten unrechtmäßig eingibt, verändert, löscht, unterdrückt oder überträgt oder die Funktionsfähigkeit eines Computersystems unrechtmäßig behindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021

Schlagworte

Computer, Datenschutz, Hacking

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40239800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P148a/NOR40239800