Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 118a, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 118a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118a

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem

Paragraph 118 a,
  1. Absatz einsWer sich zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in der Absicht Zugang verschafft,
    1. Ziffer eins
      sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen, deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
    2. Ziffer 2
      einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen Nachteil zuzufügen,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat in Bezug auf ein Computersystem, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
  4. Absatz 4Wer die Tat nach Absatz eins, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat nach Absatz 2, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254197

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P118a/NOR40254197