Bundesrecht konsolidiert: Notariatstarifgesetz § 20a, Fassung vom 16.11.2020

Notariatstarifgesetz § 20a

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 576/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Text

§ 20a.
  1. (1) Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.
      bis einschließlich 70 Euro 6,60 Euro,
    2. 2.
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 9,90 Euro,
    3. 3.
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,10 Euro,
    4. 4.
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5 Euro mehr,
    5. 5.
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 8,60 Euro mehr,
    6. 6.
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 13,10 Euro mehr,
    7. 7.
      über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 17,40 Euro mehr,
    8. 8.
      über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 77,70 Euro mehr,
    9. 9.
      über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 21,80 Euro mehr,
    10. 10.
      über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 27,10 Euro mehr,
    11. 11.
      über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 22,50 Euro mehr,
    12. 12.
      über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 20,90 Euro mehr,
    13. 13.
      über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,30 Euro mehr,
    14. 14.
      über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 21,80 Euro mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
  2. (2) Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.
      bis einschließlich 70 Euro 4,20 Euro,
    2. 2.
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 6,20 Euro,
    3. 3.
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 8,30 Euro,
    4. 4.
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,30 Euro mehr,
    5. 5.
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 6,60 Euro mehr,
    6. 6.
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,20 Euro mehr,
    7. 7.
      bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 49,10 Euro,
    8. 8.
      bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 61,40 Euro,
    9. 9.
      bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 122,70 Euro.
  3. (3) Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

Anmerkung

ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Im RIS seit

31.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40120132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/576/P20a/NOR40120132