(1)Absatz einsIm Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (§ 3) um das Einfache.Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201,, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Paragraph 3,) um das Einfache.