Bundesrecht konsolidiert: Tilgungsgesetz 1972 § 4a, Fassung vom 07.08.2024

Tilgungsgesetz 1972 § 4a

Kurztitel

Tilgungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 68/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsIm Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201,, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Paragraph 3,) um das Einfache.
  2. Absatz 2Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Paragraph 3,) um die Hälfte.
  3. Absatz 3Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Verlängerung der Tilgung gemäß Absatz eins, oder 2 zu beenden ist. Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist nach Paragraph 3, zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR40105171

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/68/P4a/NOR40105171