Bundesrecht konsolidiert: Tilgungsgesetz 1972 § 1, tagesaktuelle Fassung

Tilgungsgesetz 1972 § 1

Kurztitel

Tilgungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 68/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Tilgung von Verurteilungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
  2. Absatz 2,Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
  3. Absatz 3,Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
  4. Absatz 4,Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.
  5. Absatz 5,Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß Paragraphen 9 b, und10a Strafregistergesetz.
  6. Absatz 6,Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet wird.

Im RIS seit

31.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR40270719

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/68/P1/NOR40270719