Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 161, Fassung vom 19.10.2025

Patentgesetz 1970 § 161

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Besonderheiten der Strafverfolgung

Paragraph 161,

Für das Strafverfahren gelten Paragraph 119, Absatz 2 und die Paragraphen 148,, 149 und 157 sinngemäß. Ebenso ist Paragraph 156, sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des Paragraph 156, Absatz 3, mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist, dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für wahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059541

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P161/NOR40059541