Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 22a, Fassung vom 07.07.2020

Patentgesetz 1970 § 22a

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsDer Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Für den Zeitraum bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß Paragraph 101, enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.

Anmerkung

Patentansprüche: § 91 Abs. 1.

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40092052

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P22a/NOR40092052