Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 1, Fassung vom 12.12.2007

Patentgesetz 1970 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Patentierbare Erfindungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür Erfindungen, die neu sind (Paragraph 3,), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.
  2. Absatz 2Erfindungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch
    1. Ziffer eins
      biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
    2. Ziffer 2
      ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
  3. Absatz 3Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Ziffer eins
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Ziffer 2
      der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung;
    3. Ziffer 3
      die bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschlichen Körpers, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
    4. Ziffer 4
      ästhetische Formschöpfungen;
    5. Ziffer 5
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    6. Ziffer 6
      die Wiedergabe von Informationen.
  4. Absatz 4Absatz 3, steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V BGBl. Nr. 234/1984.
2. Computerprogramme werden nach herrschender Auffassung als Werke
der Literatur iS des Urheberrechts geschützt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40064767

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P1/NOR40064767