Privatrechtliche Ansprüche
§ 160.Paragraph 160,
Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 150, gelten die Bestimmungen des römisch 21 . Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.