Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 157, Fassung vom 31.12.2005

Patentgesetz 1970 § 157

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

26/03 Patentrecht

Text

Behandlung präjudizieller Verfahren durch das Patentamt und den Obersten Patent- und Markensenat

Paragraph 157,
  1. Absatz einsWird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (Paragraph 156,) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.
    2. Ziffer 2
      Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluss vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, dass er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluss vorgelegt hat.
    3. Ziffer 3
      Die Gegenschrift (Paragraph 115, Absatz 2,) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen.
    4. Ziffer 4
      Beweise über Behauptungen, die nicht spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht.
    5. Ziffer 5
      Die Fristen für die Berufung (Paragraph 138,) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.
  2. Absatz 2Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (Paragraph 156,) vorgelegt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059537

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P157/NOR40059537