Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 161, Fassung vom 30.06.2005

Patentgesetz 1970 § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 349/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Besonderheiten der Strafverfolgung

Paragraph 161,

Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 148,, 149, 157 und 158 sinngemäß, ebenso der Paragraph 156, mit folgenden Abweichungen: Der Lauf der Monatsfrist des Paragraph 156, Absatz 3, beginnt mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten, zu bescheinigen, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für möglich hält, den Nichtigkeitsantrag von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte; die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028815

Alte Dokumentnummer

N2197026901S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P161/NOR12028815