Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 63, Fassung vom 31.01.1999

Patentgesetz 1970 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Beschwerde- und die Nichtigkeitsabteilung beschließen ihre Endentscheidungen in folgender Besetzung mit Einschluß des Vorsitzenden:
    1. Ziffer eins
      die Beschwerdeabteilung durch drei fachtechnische Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied, sofern es sich nicht um Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt; in diesem Fall entscheidet sie durch drei Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen;
    2. Ziffer 2
      die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.
  2. Absatz 2Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein, ebenso die Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.
  3. Absatz 3Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 11,)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028711

Alte Dokumentnummer

N2197026797S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P63/NOR12028711