Bundesrecht konsolidiert: Patentgesetz 1970 § 95, Fassung vom 31.10.1992

Patentgesetz 1970 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.12.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 95,
  1. Absatz einsDie durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.
  2. Absatz 2Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung beantragt werden. Der Antrag unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins,). Bei Teilprioritäten (Paragraph 94,) beträgt diese Gebühr das der Anzahl der zu berichtigenden Prioritäten entsprechende Vielfache.
  3. Absatz 3Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie vorzulegen sind.
  4. Absatz 4Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland.

Anmerkung

Zum Abs. 3: Siehe §§ 2, 3 und 15 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028747

Alte Dokumentnummer

N2197026833S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P95/NOR12028747