Bundesrecht konsolidiert: Markenschutzgesetz 1970 § 10b, Fassung vom 11.10.2015

Markenschutzgesetz 1970 § 10b

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10b

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

§ 10b.
  1. (1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind.
  2. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041058

Alte Dokumentnummer

N2199960891L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P10b/NOR12041058