(4)Absatz 4Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentverkehr (§ 355 des Handelsgesetzbuches), so gilt der Kommissionär wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehenden Forderungen als befriedigt, sobald die Summe der Habenposten die der Sollposten zum erstenmal erreicht oder übersteigt. Führt der Kommissionär für den Kommittenten mehrere Konten, so ist das Konto, auf dem das Kommissionsgeschäft zu buchen war, allein maßgebend.Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentverkehr (Paragraph 355, des Handelsgesetzbuches), so gilt der Kommissionär wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehenden Forderungen als befriedigt, sobald die Summe der Habenposten die der Sollposten zum erstenmal erreicht oder übersteigt. Führt der Kommissionär für den Kommittenten mehrere Konten, so ist das Konto, auf dem das Kommissionsgeschäft zu buchen war, allein maßgebend.