Bundesrecht konsolidiert: Depotgesetz § 14, Fassung vom 18.01.2022

Depotgesetz § 14

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 14, Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses

  1. Absatz einsDer Kommissionär darf die Übersendung des Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehen, nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt hat. Als Stundung gilt es nicht, wenn der Kaufpreis gemäß Paragraph 355, des Handelsgesetzbuches in Rechnung gestellt wird.
  2. Absatz 2Der Kommissionär kann von der Befugnis gemäß Absatz eins, nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommittenten erklärt, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses und damit die Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren bis zur Befriedigung wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrages aussetzen werde. Die Erklärung muß für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben und binnen einer Woche nach dem Erfüllungstag abgesendet werden; sie darf nicht auf andere Urkunden verweisen.
  3. Absatz 3Macht der Kommissionär von der Befugnis gemäß Absatz eins, Gebrauch, so beginnt die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Kommissionär wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrages befriedigt wird.
  4. Absatz 4Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentverkehr (Paragraph 355, des Handelsgesetzbuches), so gilt der Kommissionär wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehenden Forderungen als befriedigt, sobald die Summe der Habenposten die der Sollposten zum erstenmal erreicht oder übersteigt. Führt der Kommissionär für den Kommittenten mehrere Konten, so ist das Konto, auf dem das Kommissionsgeschäft zu buchen war, allein maßgebend.
  5. Absatz 5Ist der Kommissionär teilweise befriedigt, so darf er die Übersendung des Stückeverzeichnisses nicht aussetzen, wenn die Aussetzung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, der Übung des redlichen Verkehrs widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028067

Alte Dokumentnummer

N2196915905T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P14/NOR12028067