Bundesrecht konsolidiert: Depotgesetz § 2, Fassung vom 31.12.1993

Depotgesetz § 2

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Verwahrung

Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Sonderverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Wertpapiere gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufbewahrt. Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungs- oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Zur Sonderverwahrung vertretbarer Wertpapiere bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers, die sich jedoch nicht auf Nebenurkunden erstreckt. Sollen auch Nebenurkunden sonderverwahrt werden, bedarf es einer zusätzlichen ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers.
  3. Absatz 3,Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Verfügungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028055

Alte Dokumentnummer

N2196915893T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P2/NOR12028055