(1)Absatz eins,Sonderverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Wertpapiere gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufbewahrt. Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungs- oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.