Bundesrecht konsolidiert: Depotgesetz § 10, Fassung vom 31.12.1993

Depotgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 10, Ermächtigung zur Verpfändung

  1. Absatz einsDer Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an eine Bank, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40220765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P10/NOR40220765