Bundesrecht konsolidiert: Bewährungshilfegesetz § 29c, Fassung vom 11.10.2024

Bewährungshilfegesetz § 29c

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 29 c,
  1. Absatz einsAn der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
  2. Absatz 2Der Betreuer unterrichtet den Strafgefangenen über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Beschuldigten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG).
  3. Absatz 3Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40120420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P29c/NOR40120420