Bundesrecht konsolidiert: Bewährungshilfegesetz § 29b, Fassung vom 11.10.2024

Bewährungshilfegesetz § 29b

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und Kursen

Paragraph 29 b,
  1. Absatz einsAn der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (Paragraphen 201 und 202 StPO) sowie Schulungen und Kursen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) sowie zur Beratung des Beschuldigten während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.
  2. Absatz 2Der Vermittler unterrichtet den Beschuldigten über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung nach den Paragraphen 201 und 203 StPO sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (Paragraph 202, Absatz 2, StPO) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Beschuldigten bei seinen Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.
  3. Absatz 2 aDer Vermittler unterrichtet den Verurteilten über das Wesen der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen nach Paragraph 3 a, StVG, erhebt die für die Vermittlung notwendigen Informationen sowie den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen und berät ihn erforderlichenfalls während der Erbringung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (Paragraph 202, Absatz 2, StPO) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht.
  4. Absatz 3Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten.
  5. Absatz 4Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40093669

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P29b/NOR40093669