Bundesrecht konsolidiert: Bewährungshilfegesetz § 29a, Fassung vom 20.09.2024

Bewährungshilfegesetz § 29a

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Konfliktregler

Paragraph 29 a,
  1. Absatz einsAm Tatausgleich wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen, die für diese Tätigkeit besonders geeignet sind, als Konfliktregler mit.
  2. Absatz 2Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Er nimmt mit dem Beschuldigten und dem Opfer Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen des Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Beschuldigten, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StPO. Er wahrt die berechtigten Interessen des Opfers (Paragraph 204, Absatz 2, StPO), klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des Paragraph 206, StPO.
  3. Absatz 3Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten (Paragraph 204, Absatz 4, StPO). Im Fall eines fehlgeschlagenen Ausgleichsversuchs kann sich der Bericht, soweit weitergehende Informationen eine positive Entwicklung eines Beteiligten gefährden würden, auf die Mitteilung beschränken, in welchem Umfang Gespräche stattgefunden haben.
  4. Absatz 4Der Konfliktregler ist in Ausübung seiner Tätigkeit befugt, mit Zustimmung des Beschuldigten oder des Opfers in gerichtliche und verwaltungsbehördliche Akten sowie in solche von Körperschaften des öffentlichen Rechts über Verfahren, welche diese Personen betreffen, Einsicht zu nehmen; auf sein Ersuchen sind ihm auch Ablichtungen daraus unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Der Konfliktregler ist im Umfang seiner Tätigkeit jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Dies gilt insoweit nicht, als er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren über den Inhalt einer getroffenen Ausgleichsvereinbarung vernommen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40093668

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P29a/NOR40093668