(1)Absatz einsAm Tatausgleich (§ 204 der Strafprozessordnung), an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (§ 51 des Strafgesetzbuches) sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b Abs. 1 und 156d Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit.Am Tatausgleich (Paragraph 204, der Strafprozessordnung), an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraphen 156 b, Absatz eins und 156d Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit.