Bundesrecht konsolidiert: Bewährungshilfegesetz § 29, Fassung vom 20.09.2024

Bewährungshilfegesetz § 29

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

SECHSTER ABSCHNITT
Mitwirkung am Tatausgleich, Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und Schulungen und Kursen sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsAm Tatausgleich (Paragraph 204, der Strafprozessordnung), an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraphen 156 b, Absatz eins und 156d Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes) wirken auch Beamte und Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit.
  2. Absatz 2Soweit die Besorgung der im Absatz eins, erwähnten Aufgaben nicht einer privaten Vereinigung übertragen wird, ist am Sitz eines in Strafsachen tätigen Landesgerichts für den Sprengel des Landesgerichts eine Dienststelle für den Tatausgleich zu errichten und zu erhalten. Soweit dies wirtschaftlich geboten und mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, vereinbar erscheint, können Dienststellen geschaffen werden, die mehrere Sprengel von Landesgerichten umfassen.
  3. Absatz 3Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 21, sinngemäß.
  4. Absatz 4Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hat sich der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich dazu zu äußern, welche Vorgangsweise nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung zweckmäßig wäre (Paragraph 208, Absatz eins, StPO).
  5. Absatz 5Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (Paragraph 204, Absatz 3, StPO), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich, ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Vermittlers (Paragraphen 201, Absatz 4 und 203 Absatz 3, StPO) oder die Justizanstalt um Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 d, Absatz 2, StVG), so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe einen solchen zu bestellen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
2. Art. IV der Novelle weist an, dass in der Überschrift zum sechsten Abschnitt und in den Abs. 2 und 4 das Wort „außergerichtlich“ entfällt. Das Wort heißt jeweils richtig „außergerichtlichen“.
Art. IV Z 2 lit. c der Novelle lautet: „ ... und werden die Wendung „IX. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975“ ... ersetzt. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975“.

Schlagworte

Dienststelle

Im RIS seit

29.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40202595

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P29/NOR40202595