§ 29a. An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und anderen Auflagen (§§ 19, 20 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) wirken auf Ersuchen der Gerichte Bewährungshelfer mit. Paragraph 29 a, An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und anderen Auflagen (Paragraphen 19,, 20 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) wirken auf Ersuchen der Gerichte Bewährungshelfer mit.