Bundesrecht konsolidiert: Strafvollzugsgesetz § 8, tagesaktuelle Fassung

Strafvollzugsgesetz § 8

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

DRITTER TEIL
Vollzug der Freiheitsstrafen

Erster Abschnitt
EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGES

Erster Unterabschnitt
Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen

Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Gerichtliche Freiheitsstrafen sind in Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäusern zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die Strafvollzugsanstalten sind als allgemeine Anstalten oder als Sonderanstalten zu führen. In den allgemeinen Anstalten und den gerichtlichen Gefangenenhäusern ist nach Maßgabe des Paragraph 9, der Strafvollzug an allen Strafgefangenen durchzuführen, soweit für diesen Vollzug nicht Sonderanstalten eingerichtet sind.
  3. Absatz 3,Als Sonderanstalten sind die nachfolgenden Anstalten zu errichten und zu erhalten:
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Erstvollzuges (Paragraph 127,);
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die wegen einer fahrlässig begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden sind (Paragraph 128,);
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose erkrankt sind;
    4. Ziffer 4
      zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die sich wegen ihrer psychischen Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen (Paragraph 129,).
  4. Absatz 4,Die Anstalten sind als Männer- oder Frauenanstalten oder so zu führen, daß die in derselben Anstalt angehaltenen männlichen und weiblichen Strafgefangenen voneinander getrennt sind. Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen Abteilungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4,), die Anhaltung in einem besonderen Einzelraum (Paragraph 114, Absatz eins,) und die Absonderung in einem besonderen Einzelraum (Paragraph 116, Absatz 2,) gleichwohl in Räumen vollzogen werden, die sonst auch für andere Strafgefangene bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028168

Alte Dokumentnummer

N2196923551S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P8/NOR12028168