Bundesrecht konsolidiert: Strafvollzugsgesetz § 156c, Fassung vom 16.05.2026

Strafvollzugsgesetz § 156c

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156c

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bewilligung und Widerruf

Paragraph 156 c,
  1. Absatz eins,Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate, bei Verurteilungen nach den Paragraphen 75, 76, 87, 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, 143, Absatz 2, 201, 202, 205, 205 a, 206, 207, 207 a, 207 b, 278 b, 278 c, 278 d, 278 e, 278 f, oder 278g StGB zwölf Monate, nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, voraussichtlich nicht übersteigen wird,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsbrecher im Inland
      1. Litera a
        über eine geeignete Unterkunft verfügt,
      2. Litera b
        einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,
      3. Litera c
        Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
      4. Litera d
        Krankenversicherungsschutz und – sofern der Versicherungsfall eintreten kann – auch Unfallversicherungsschutz genießt,
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
    4. Ziffer 4
      nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2,) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
  2. Absatz eins a,Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3, 201, 202, 205, 205 a, 206, 207, 207 a, 207 b, 278 b, 278 c, 278 d, 278 e, 278 f, oder 278g StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, StGB erfüllt sind. Im Übrigen kommt bei ihm sowie bei einem Rechtsbrecher, der wegen einer anderen im Paragraph 52 a, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, diese Vollzugsform nur dann in Betracht, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.
  3. Absatz 2,Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei Paragraph 145, Absatz 3, sinngemäß gilt,
    2. Ziffer 2
      der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,
    4. Ziffer 4
      der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder
    5. Ziffer 5
      gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Absatz eins, Ziffer 4, einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.

Schlagworte

Krankenversicherungsschutz

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40269747

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P156c/NOR40269747