(6)Absatz 6Erscheint es im späteren Verlauf des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Abs. 2 angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die entsprechenden Änderungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides anzuordnen. Die Abs. 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.Erscheint es im späteren Verlauf des Strafvollzuges unter Bedachtnahme auf die im Absatz 2, angeführten Umstände und zur Erreichung der dort genannten Zwecke erforderlich, den Strafvollzug in einer anderen Anstalt, in anderer Form oder nach anderen Grundsätzen fortzusetzen, so hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die entsprechenden Änderungen ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides anzuordnen. Die Absatz 3 bis 5 sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.