Bundesrecht konsolidiert: Strafvollzugsgesetz § 133, Fassung vom 19.06.2025

Strafvollzugsgesetz § 133

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges

Paragraph 133,
  1. Absatz einsStellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür maßgebenden Umstände fort, so ist Paragraph 5, dem Sinne nach anzuwenden.
  2. Absatz 2Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, daß sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.
  3. Absatz 3Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9,).

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037146

Alte Dokumentnummer

N2199331356J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P133/NOR12037146