Bundesrecht konsolidiert: Strafvollzugsgesetz § 45, Fassung vom 20.01.2018

Strafvollzugsgesetz § 45

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Arbeitsbeschaffung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsEs ist Vorsorge dafür zu treffen, daß jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.
  2. Absatz 2Alle im Betrieb der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen anfallenden Arbeiten, die durch Strafgefangene verrichtet werden können, sind durch Strafgefangene zu besorgen. Im übrigen sind die Strafgefangenen mit sonstigen Arbeiten für die öffentliche Verwaltung, mit gemeinnützigen Arbeiten oder mit der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb sowie mit Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder für andere private Auftraggeber zu beschäftigen.

Schlagworte

Gefangenenarbeit, Insassenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028204

Alte Dokumentnummer

N2196923587S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P45/NOR12028204