Bundesrecht konsolidiert: Strafvollzugsgesetz § 154, Fassung vom 31.12.1993

Strafvollzugsgesetz § 154

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Besonderheiten des Strafvollzuges

Paragraph 154,
  1. Absatz eins,Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des Paragraph 68, zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028317

Alte Dokumentnummer

N2196924257S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P154/NOR12028317