(2)Absatz 2,Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt.Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (Paragraph 93, Absatz 2,) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt.