Bundesrecht konsolidiert: Strafvollzugsgesetz § 165, tagesaktuelle Fassung

Strafvollzugsgesetz § 165

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches

Paragraph 165,
  1. Absatz einsFür den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Untergebrachten sind unter Berücksichtigung ihres Zustandes zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 164,) und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten so zu behandeln, wie es den Grundsätzen und anerkannten Methoden der Psychiatrie, Psychologie und Pädagogik entspricht. Rechte der Untergebrachten, die den in den Paragraphen 20 bis 129 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, dürfen dabei nur insoweit beschränkt werden, als dies zur Erreichung der vorgenannten Zwecke unerläßlich ist. Die Rechte der Untergebrachten, die den in den Paragraphen 119 bis 122 den Strafgefangenen eingeräumten Rechten entsprechen, sowie die Menschenwürde der Untergebrachten dürfen nicht beeinträchtigt werden. Beschwerden, von denen es offensichtlich ist, daß ihre Erhebung ausschließlich auf die geistige oder seelische Abartigkeit des Untergebrachten und nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Rechte zurückzuführen ist, sind jedoch ohne förmliches Verfahren zurückzulegen.
    2. Ziffer 2
      Die Ziffer eins, gilt dem Sinne nach auch für allgemein oder im Einzelfall getroffene Anordnungen hinsichtlich der Pflichten der Untergebrachten sowie hinsichtlich der Maßnahmen gegenüber Untergebrachten, die Handlungen begangen haben, die bei einem Strafgefangenen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen wären; solche Maßnahmen dürfen außerdem den Untergebrachten in ihrer Gesamtauswirkung keiner ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als dies bei einem Strafgefangenen zulässig wäre.
  2. Absatz 2Soweit sich aus Absatz eins, nichts anderes ergibt, gelten auch für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des Paragraph 166,

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028328

Alte Dokumentnummer

N2196924268S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P165/NOR12028328