Bundesrecht konsolidiert: Strafvollzugsgesetz § 156b, tagesaktuelle Fassung

Strafvollzugsgesetz § 156b

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156b

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

FÜNFTER ABSCHNITT
Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest

Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b,
  1. Absatz eins,Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Absatz 2,) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Strafgefangene hat die mit Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (Paragraph 156 d, Absatz 2,).
  4. Absatz 3 a,Werden die Kosten nach Absatz 3, nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind die ausständigen Beträge durch schriftlichen Bescheid zu bestimmen und zur Zahlung vorzuschreiben. Der Bescheid hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
  5. Absatz 3 b,Auf Antrag kann die Entrichtung des Kostenersatzes in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Strafgefangenen verbunden wäre. Im Fall des Widerrufs der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 c, Absatz 2,) sind rückständige Kostenbeiträge vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der Entlassung rückständige Kostenbeiträge sind nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes einzutreiben.
  6. Absatz 4,Die Paragraphen eins bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Absatz eins, 32 a, 35, 36, Absatz eins, 64, Absatz 2, letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Absatz eins, 102 a, 103, Absatz 4 bis Absatz 6, 104 bis 106, 107, 108, 109 Ziffer eins, 110, 113 bis 116 a, 118, 119 bis 122, 123, 126 Absatz 2, Ziffer 4, 133, 144, Absatz 2, 145, 146, Absatz eins, 147, 148, 149, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5, 152, 152 a, 152 b, 153, 154, 156, Absatz eins, erster Satz, 156a, 179, 179a, 180 und 180a gelten sinngemäß. Paragraph 43, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine sinnvolle Aktivität, welche den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Zwecken nicht widerspricht, im Vorhinein für eine Stunde auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 43, erster Satz festzulegen ist und der Aufenthalt im Freien an Samstagen, Sonn- und Feiertagen jeweils auf drei Stunden verlängert werden kann, sofern zu erwarten ist, dass der Strafgefangene dies nicht missbrauchen wird.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40269746

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P156b/NOR40269746