(1)Absatz eins,Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraphen 9 und 9 a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:
an Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum EU-JZG;an Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang römisch neun zum EU-JZG;
an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10.an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, Amtsblatt Nummer L 149 vom 30.4.2021 Seite 10.
Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.