Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
01.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich
§ 11a.Paragraph 11 a,
Die Landespolizeidirektion Wien hat, sofern ihr bekannt ist, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs besitzt, die Zentralbehörde des betreffenden Herkunftsstaats so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaats im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
Im RIS seit
03.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40270705