Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 11a, Fassung vom 06.09.2026

Strafregistergesetz 1968 § 11a

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich

Paragraph 11 a,

Die Landespolizeidirektion Wien hat, sofern ihr bekannt ist, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs besitzt, die Zentralbehörde des betreffenden Herkunftsstaats so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaats im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40270705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P11a/NOR40270705