Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 9d, Fassung vom 13.09.2024

Strafregistergesetz 1968 § 9d

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9d

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Sonderauskünfte bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen

Paragraph 9 d,
  1. Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
    1. Ziffer eins
      ordentlichen Gerichten in Strafverfahren und Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
    2. Ziffer 2
      Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach Paragraph 52 b, Absatz 4, StGB,
    3. Ziffer 3
      Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
    4. Ziffer 4
      Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe,
    5. Ziffer 5
      der für die Nichtgestattung der Vereinsgründung oder Auflösung eines Vereins, die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, die Ausstellung oder Entziehung von Reisedokumenten, die Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, die Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, oder dem Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder den Ausspruch eines Waffenverbots zuständigen Behörde,
    6. Ziffer 6
      Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren und
    7. Ziffer 7
      anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, zu erteilen.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (Paragraph 129, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,).
  3. Absatz 3Für Auskünfte gemäß Absatz eins und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 nicht.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40250255

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9d/NOR40250255