alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen, ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist;
alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;