Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 2, Fassung vom 15.08.2024

Strafregistergesetz 1968 § 2

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn das Strafregister sind aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte;
    2. Ziffer 2
      alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen inländischer Strafgerichte;
    3. Ziffer 3
      alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1934, römisch II, und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,, verpflichtet haben;
    4. Ziffer 4
      alle sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen ordentlichen Gerichte über
      1. Litera a
        die nachträgliche Festsetzung einer Strafe;
      2. Litera b
        die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;
      3. Litera c
        die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;
      4. Litera d
        die Verlängerung einer Probezeit;
      5. Litera e
        den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
      6. Litera f
        die endgültige Nachsicht einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
      7. Litera g
        das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe;
      8. Litera h
        die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder darüber, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Paragraph 24, Absatz 2, StGB, Paragraph 157, Absatz 2, StVG);
      9. Litera i
        den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme;
      10. Litera j
        die endgültige Entlassung;
      11. Litera k
        die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;
      12. Litera l
        das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe;
      13. Litera m
        die Tilgung einer Verurteilung;
      14. Litera n
        das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (Paragraph 133 a, Absatz eins und Absatz 2, StVG) und den Vollzug der Reststrafe (Paragraph 133 a, Absatz 5, StVG);
    5. Ziffer 5
      alle sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen darüber, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen;
    6. Ziffer 6
      alle sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die den in Ziffer 4 und 5 genannten Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen;
    7. Ziffer 7
      die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß Paragraph 52 a, StGB sowie Weisungen gemäß Paragraph 51, StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden;
    8. Ziffer 7 a
      die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach Paragraph 52 b, StGB sowie Weisungen gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 52 b, Absatz 4, StGB, die einem wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder nach den Paragraphen 278 e bis 278g oder 282a StGB („terroristische Strafsachen“), wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (Paragraph 246, StGB), staatsfeindlicher Bewegung (Paragraph 247 a, StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b, StGB), oder wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des StGB Verurteilten erteilt wurden;
    9. Ziffer 8
      rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß Paragraph 220 b, StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemeinsam mit Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3;
    10. Ziffer 9
      ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft (Paragraph 9 b,) alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden Informationen, insbesondere zur Person des Verurteilten, zu Art und Inhalt der Verurteilung, und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung ausgesprochenen Tätigkeitsverboten.
  2. Absatz eins aVerurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die nach Ziffer eins bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach Paragraph 9 a, gesondert zu kennzeichnen. Ebenso sind die Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer 9, für die Zwecke des Paragraph 9 b, gesondert zu kennzeichnen.
  3. Absatz eins bVerurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Ziffer 7 a,), die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach Paragraph 9 d, gesondert zu kennzeichnen.
  4. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Verurteilungen als getilgt und sind in das Strafregister nicht aufzunehmen:
    1. Litera a
      alle vor dem 27. April 1945 erfolgten Verurteilungen durch inländische oder ausländische Strafgerichte, sofern sie nicht auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe lauten;
    2. Litera b
      alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Strafgerichte zu nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe;
    3. Litera c
      alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Militärgerichte.
  5. Absatz 3Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht.

Anmerkung

1. An die Stelle des im Abs. 1 Z 3 genannten Abkommens vom 13.7.1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel ist die Einzige Suchtgiftkonvention, BGBl. Nr. 531/1978, getreten.
2. Vgl. § 14a.
3. Art. V Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2009 lautet: „Im § 2 Abs. 4 wird nach der lit. m folgende lit. n angefügt: ...“, richtig wäre: „In § 2 Abs. 1 Z 4 ...“.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40250248

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P2/NOR40250248