Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 10a, Fassung vom 14.08.2024

Strafregistergesetz 1968 § 10a

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsWird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach Paragraph 10, vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang römisch IX zum EU-JZG durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Erfolgt seitens des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Reaktion, so ist der Betroffene von der Landespolizeidirektion Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass vom angefragten Herkunftsstaat keine Informationen aus dem nationalen Strafregister übermittelt wurden.
  3. Absatz 3Die nach Paragraph 10, für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der abgefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40203068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P10a/NOR40203068