Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 5, Fassung vom 16.07.2024

Strafregistergesetz 1968 § 5

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Berichtigung früherer Mitteilungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsGelangt einem inländischen Strafgericht zur Kenntnis, daß in den persönlichen Verhältnissen eines Verurteilten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) eine Änderung eingetreten ist oder daß die im Strafregister enthaltenen Angaben über einen Verurteilten oder eine Verurteilung unrichtig sind oder daß eine Person Verurteilungen erlitten hat, die in das Strafregister nicht aufgenommen worden sind, so hat es hievon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen.
  2. Absatz 2Die Leiter von Justizanstalten haben solche Umstände, sobald sie ihnen zur Kenntnis kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständigen ordentlichen Gericht zu berichten.
  3. Absatz 3Erlangen inländische Behörden oder Ämter hinsichtlich einer der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilten ausländischen Verurteilung Kenntnis von Umständen der in Absatz eins, bezeichneten Art, so haben sie davon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40154809

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P5/NOR40154809