Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 9b, Fassung vom 28.02.2023

Strafregistergesetz 1968 § 9b

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9b

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Anhang zu Strafregisterauskünften an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 9 b,
  1. Absatz einsIm Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraphen 9, und 9a) ein Anhang über alle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang römisch IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die Auskünfte sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu erteilen. Benötigt die Landespolizeidirektion Wien weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so hat sie unverzüglich die Zentralbehörde des anfragenden Mitgliedstaates zu konsultieren, um die erbetene Auskunft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der weiteren Informationen erteilen zu können.
  3. Absatz 3Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende Mitgliedstaat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40139466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9b/NOR40139466