Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 10b, Fassung vom 28.02.2023

Strafregistergesetz 1968 § 10b

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

§ 10b.
  1. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Abfrage aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.
  2. (2) Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Betroffenen um Abfragen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger oder die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, so ist über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 3 und die Auskunftsbeschränkungen nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei nicht zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1b und Abs. 1d sind nicht anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40217829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P10b/NOR40217829