Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 10, Fassung vom 30.06.2020

Strafregistergesetz 1968 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterbescheinigungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Landespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und Ziffer 9, oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).
  2. Absatz eins aÜber besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, nicht.
  3. Absatz eins bEinem Antrag nach Absatz eins a, hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz eins a, anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird.
  4. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
  5. Absatz 3Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen, wenn nach dem Antragsteller zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung oder Festnahme gefahndet wird.
  6. Absatz 4Auskünfte gemäß Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung ergehen in Form einer Strafregisterbescheinigung.
  7. Absatz 5Wo in bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Absatz eins, genannten Bescheinigungen.

Anmerkung

1. ÜR: § 14 Abs. 3
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Sittenzeugnis, Leumundszeugnis, Kinderfürsorge

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40203067

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P10/NOR40203067