Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten
§ 6.Paragraph 6,
Die Landespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:
im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige Gericht;
wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat.
Im RIS seit
25.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40139277