(2)Absatz 2Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Z 5), ist der Landespolizeidirektion Wien durch das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,), ist der Landespolizeidirektion Wien durch das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.