Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten
§ 6.Paragraph 6,
Die Bundespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:
im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige Gericht;
wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR12027818
Alte Dokumentnummer
N2196823492S