Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 6, Fassung vom 31.05.2009

Strafregistergesetz 1968 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten

Paragraph 6,

Die Bundespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:

  1. Ziffer eins
    im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige Gericht;
  2. Ziffer 2
    wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR12027818

Alte Dokumentnummer

N2196823492S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P6/NOR12027818