Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 4, Fassung vom 31.05.2009

Strafregistergesetz 1968 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Sonstige Mitteilungen

Paragraph 4, (1) Die sich auf eine der in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer Strafgerichte sind der Bundespolizeidirektion Wien von dem Gerichte mitzuteilen, das den Verurteilten davon zu verständigen hat. In der Mitteilung ist die Verurteilung anzugeben, auf die sich die Entschließung oder Entscheidung bezieht. Die näheren Vorschriften über die äußere Form dieser Mitteilungen sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.

  1. Absatz 2Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,), ist der Bundespolizeidirektion Wien durch das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.
  2. Absatz 3Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe sind der Bundespolizeidirektion Wien von allen inländischen Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß der Bundespolizeidirektion Wien bereits eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist.
  3. Absatz 4Erlangen inländische Behörden oder Ämter Kenntnis vom Ableben einer Person, deren Verurteilung in das Strafregister aufzunehmen war, so haben sie hievon der Bundespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 68/1972

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR12027816

Alte Dokumentnummer

N2196823490S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P4/NOR12027816