Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 9, Fassung vom 30.06.1993

Strafregistergesetz 1968 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterauskünfte

Paragraph 9, (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundesgendarmerie sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
  2. Ziffer 2
    allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht.
  1. Absatz 2Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR12027821

Alte Dokumentnummer

N2196823495S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P9/NOR12027821