Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.10.1968
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Strafregisterauskünfte
§ 9. (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen:Paragraph 9, (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen:
allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundesgendarmerie sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht.
(2)Absatz 2Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR12027821
Alte Dokumentnummer
N2196823495S