Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 11, Fassung vom 30.06.1993

Strafregistergesetz 1968 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 101/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Paragraph 11, (1) Die Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 2,) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der Paragraphen 9 und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.

  1. Absatz 2Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der Paragraphen 9 und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.
  2. Absatz 3Tilgungen ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen zu berücksichtigen, sobald die Tilgung der Bundespolizeidirektion Wien mit einer öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist.
  3. Absatz 4Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:

"Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf."

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR12027823

Alte Dokumentnummer

N2196823497S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P11/NOR12027823