Bundesrecht konsolidiert: Strafregistergesetz 1968 § 11a, tagesaktuelle Fassung

Strafregistergesetz 1968 § 11a

Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 11 a,

Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40154814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/277/P11a/NOR40154814