Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11a.Paragraph 11 a,
Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
Im RIS seit
22.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10002116
Dokumentnummer
NOR40154814