Bundesrecht konsolidiert: Patentanwaltsgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Patentanwaltsgesetz § 12

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.
  2. Absatz 2Haben zumindest drei Mitglieder auf Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als „nicht bestanden“.
  3. Absatz 3Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern und ist öffentlich. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40096000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P12/NOR40096000