(1)Absatz einsVom Vorstand (von den Geschäftsführern) ist bei der Anmeldung (bei Aktiengesellschaften gemäß § 151 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) dem Registergericht gegenüber zu erklären, daß nach seiner (ihrer) Kenntnis seit dem Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses (Rechnungsabschlusses) bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensverminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Der Anmeldung ist der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (der Abschlußprüfer) und ein allfälliger schriftlicher Bericht zu Gegenvorschlägen (§ 2 Abs. 5) beizufügen.Vom Vorstand (von den Geschäftsführern) ist bei der Anmeldung (bei Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 151, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 2 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) dem Registergericht gegenüber zu erklären, daß nach seiner (ihrer) Kenntnis seit dem Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses (Rechnungsabschlusses) bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensverminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Der Anmeldung ist der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (der Abschlußprüfer) und ein allfälliger schriftlicher Bericht zu Gegenvorschlägen (Paragraph 2, Absatz 5,) beizufügen.